In Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren kann den Betroffenen die Zahlung von Geldauflagen zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt werden. Letztere können regelmäßig nur bedacht werden, wenn sie in einem zentralen Verzeichnis der Justiz des Landes registriert sind.
Seit dem 1. Oktober 2010 wird diese Registrierung zentral für die Justiz in Nordrhein Westfalen durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vorgenommen. Dort wird ein elektronisches Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen geführt, zu deren Gunsten Geldauflagen festgesetzt werden können.
Ein Antrag auf Aufnahme in dieses Verzeichnis kann ausschließlich über das hier angebotene Online-Verfahren erfolgen und ist ausdrücklich solchen Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52, 53, 54 der Abgabenordnung erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem die Vorlage einer Satzung und eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides, die Entbindung des Finanzamtes vom Steuergeheimnis sowie die jährliche Übersendung eines Rechenschaftsberichts.
Falls Sie eine gemeinnützige Einrichtung vertreten und diese in das Verzeichnis der Justiz Nordrhein Westfalens aufnehmen lassen möchten, lesen Sie bitte zunächst die Allgemeinen Hinweise, das Merkblatt zu den Besonderen Verpflichtungen und die Datenschutzhinweise.