Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsbarkeit. Ihre Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der meisten Sozialverwaltungen. Damit dienen sie im Wesentlichen dem Schutz der sozialen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Die Sozialgerichtsbarkeit besteht gleichgeordnet neben den anderen Gerichtsbarkeiten: den Zivil- und Strafgerichten, den Arbeitsgerichten, den Finanzgerichtsbarkeiten und den Verwaltungsgerichten.

Nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die Sozialgerichte für Streitfälle in vielen Bereichen des Sozialrechts ausschließlich zuständig.